Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BekenntnisgemeinschaftenG
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat ein Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit zu führen. Dieses hat zu enthalten:
Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft,
Rechtspersönlichkeiten für Teilbereiche,
Geschäftszahl und Datum des Feststellungsbescheides gem. § 2 Abs. 3,Geschäftszahl und Datum des Feststellungsbescheides gem. Paragraph 2, Absatz 3,,
vertretungsbefugte Organe und Zeichnungsberechtigung,
bei Beendigung der Rechtspersönlichkeit den Grund.
(2)Absatz 2,Das Register ist öffentlich.
(3)Absatz 3,Auf Verlangen ist jedermann Auskunft über die Anschrift der religiösen Bekenntnisgemeinschaft und über deren nach außen vertretungsbefugten Mitglieder zu erteilen. Ferner ist auf Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer nach den vorliegenden Statuten sowie nach den Meldungen gemäß § 7 zur Vertretung nach außen befugt ist.Auf Verlangen ist jedermann Auskunft über die Anschrift der religiösen Bekenntnisgemeinschaft und über deren nach außen vertretungsbefugten Mitglieder zu erteilen. Ferner ist auf Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer nach den vorliegenden Statuten sowie nach den Meldungen gemäß Paragraph 7, zur Vertretung nach außen befugt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR12127747
Alte Dokumentnummer
N7199850849L