Rechtstracker.at

§ 10 BekGG

Fassungen
ab 10.01.1998 — BGBl. I Nr. 19/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute10.01.1998 BGBl. I Nr. 19/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BekenntnisgemeinschaftenG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

10.01.1998BGBl. I Nr. 19/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BekGG

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat ein Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit zu führen. Dieses hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft,
    2. Ziffer 2
      Rechtspersönlichkeiten für Teilbereiche,
    3. Ziffer 3
      Geschäftszahl und Datum des Feststellungsbescheides gem. Paragraph 2, Absatz 3,,
    4. Ziffer 4
      vertretungsbefugte Organe und Zeichnungsberechtigung,
    5. Ziffer 5
      bei Beendigung der Rechtspersönlichkeit den Grund.
  2. Absatz 2,Das Register ist öffentlich.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen ist jedermann Auskunft über die Anschrift der religiösen Bekenntnisgemeinschaft und über deren nach außen vertretungsbefugten Mitglieder zu erteilen. Ferner ist auf Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer nach den vorliegenden Statuten sowie nach den Meldungen gemäß Paragraph 7, zur Vertretung nach außen befugt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10010098

Dokumentnummer

NOR12127747

Alte Dokumentnummer

N7199850849L