Rechtstracker.at

§ 9 BekGG

Fassungen
ab 19.08.2011 — BGBl. I Nr. 78/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute19.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 78/2011
§ 910.01.199818.08.2011 BGBl. I Nr. 19/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BekenntnisgemeinschaftenG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

19.08.2011BGBl. I Nr. 78/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BekGG

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Beendigung der Rechtspersönlichkeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Rechtspersönlichkeit endet durch
    1. Ziffer eins
      Selbstauflösung, die dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten schriftlich bekanntzugeben ist,
    2. Ziffer 2
      Aberkennung der Rechtspersönlichkeit.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder deren Teilbereich die Rechtspersönlichkeit abzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie eine der für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit maßgeblichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erbringt,
    2. Ziffer 2
      sie durch mindestens ein Jahr keine handlungsfähigen vertretungsbefugten Organe für den staatlichen Bereich besitzt,
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 5,, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht, oder
    4. Ziffer 4
      bei statutenwidrigem Verhalten, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung dieses fortbesteht.
  3. Absatz 3,Die Aberkennung der Rechtspersönlichkeit ist im Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

Im RIS seit

18.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10010098

Dokumentnummer

NOR40129896