Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BekenntnisgemeinschaftenG
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfolgt jedenfalls durch die Erklärung des Austrittes vor der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat den Austritt der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Gebühren anläßlich des Austrittes dürfen nicht gefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR12127745
alte Dokumentnummer
N7199850847L