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§ 45 BewG 1955

Fassungen
01.05.2004 bis 14.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4501.05.200414.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012
§ 4528.05.197130.04.2004 BGBl. Nr. 172/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 86, Absatz 13 und 14,

Text

Paragraph 45, Gutachterausschuss

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des Paragraph 35, für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuss zu bilden.
  2. Absatz 2,Dem Gutachterausschuß gehören an:
    1. Ziffer eins
      ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des jeweiligen Gutachterausschusses,
    2. Ziffer 2
      ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,
    3. Ziffer 3
      zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, vorletzter und letzter Satz und Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 2 bis Absatz 4, sinngemäß Anwendung.

Anmerkung

DV (Geschäftsordnung der Gutachterausschüsse): BGBl. Nr. 557/1974.

Schlagworte

Kundmachung, Bewertungsbeirat

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40053615