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Bundesfinanzgesetz 2020 (BFG 2020)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.12.2021 — BGBl. I Nr. 148/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
heute01.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 148/2021
01.06.202030.11.2021 BGBl. I Nr. 46/2020 (Stammfassung)
Gliederung Fassung vom 01.12.2021 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
  1. Art. 1Bewilligung
  2. Art. 2Ermächtigung zu Kreditoperationen
  3. Art. 3Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen
  4. Art. 4Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind
  5. Art. 5Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind
  6. Art. 6Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
  7. Art. 6aÜberschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58
  8. Art. 7Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
  9. Art. 8Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon
  10. Art. 9Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot
  11. Art. 10Haftungsübernahmen
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen
  1. Art. 11
  2. Art. 12
  1. Art. 13Personalplan
  2. Art. 14Verweisungen
  3. Art. 15Vollziehung
  4. Art. 16Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen
Anlagen
  1. Anl. 1Allgemeine Hinweise | Gliederungselemente des Bundesvoranschlages
  2. Anl. 2Anlage II Bundespersonal das für Dritte leistet – Bruttodarstellung 2020
  3. Anl. 3Anlage III Finanzierungen, Währungstauschverträge – Bruttodarstellung 2020
  4. Anl. 4Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013