Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6aArtikel 6 a
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 vergleiche Artikel römisch sechzehn,).
Text
Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58
Artikel VIa.Artikel römisch sechs a.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2025 die Zustimmung zur Überschreitung in der Untergliederung 58 (Finanzierungen, Währungstauschverträge) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 15% der Gesamtauszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 sichergestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270154