Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 und ist bis 31.3.2026 anzuwenden (vgl. Art. XVI Z 1).Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 und ist bis 31.3.2026 anzuwenden vergleiche Artikel römisch sechzehn, Ziffer eins,).
Text
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII.Artikel römisch sieben.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2025 bis 31. März 2026 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270155