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§ 21 BFGG

Fassungen
ab 12.01.2013 — BGBl. I Nr. 14/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute12.01.2013 BGBl. I Nr. 14/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

12.01.2013BGBl. I Nr. 14/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Tätigkeitsbericht

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Das Bundesfinanzgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen.
  2. Absatz 2,Die Präsidentin oder der Präsident hat den Entwurf eines Tätigkeitsberichts dem Geschäftsverteilungsausschuss, dieser einen hierauf gegründeten Entwurf der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der von der Vollversammlung beschlossene Tätigkeitsbericht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat die Präsidentin oder der Präsident auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.
  4. Absatz 4,Der Tätigkeitsbericht (Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz) ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten gleichzeitig mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeder Richterin und jedem Richter zu übermitteln.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20008209

Dokumentnummer

NOR40146317