Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
6. Abschnitt
Evidenzierung und Veröffentlichung der Entscheidungen
Evidenzierung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die laufende Evidenzierung obliegt der Evidenzstelle (§ 17).Die laufende Evidenzierung obliegt der Evidenzstelle (Paragraph 17,).
(2)Absatz 2,An der Evidenzierung wirken die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts mit. Sie haben insbesondere unter Verwendung der hierfür bereit gestellten elektronischen Hilfsmittel ihre Entscheidungen so vorzubereiten, dass die Übernahme einer anonymisierten Ausfertigung in die elektronische Entscheidungsdokumentation ohne nachträgliche Bearbeitung möglich ist, und die Entscheidungen für die elektronische Entscheidungsdokumentation gegebenenfalls mit redaktionellen Hinweisen zu versehen. Die Kammervorsitzenden und gegebenenfalls weitere Richterinnen und Richter unterstützen darüber hinausgehend die Leiterin oder den Leiter der Evidenzstelle bei der Evidenzierung.
(3)Absatz 3,Unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit unterliegen die Richterinnen und Richter in Ausübung der Aufgaben der Evidenzierung (Abs. 2), ausgenommen jener nach § 23 Abs. 4, den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.Unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit unterliegen die Richterinnen und Richter in Ausübung der Aufgaben der Evidenzierung (Absatz 2,), ausgenommen jener nach Paragraph 23, Absatz 4,, den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
(4)Absatz 4,Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40146318