Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
2. Abschnitt
Ausübung von Luftverkehrsrechten
Verzeichnis der Luftverkehrsrechte
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis der Luftverkehrsrechte zu führen.
Dieses Verzeichnis hat zu enthalten:
eine Darstellung des Verfahrens gemäß diesem Bundesgesetz als Grundlage für die Ausübung von Luftverkehrsrechten,
ein Verzeichnis der von Drittstaaten gewährten Luftverkehrsrechte einschließlich allfälliger Einschränkungen,
ein Verzeichnis geplanter Luftverkehrsverhandlungen (§ 3),ein Verzeichnis geplanter Luftverkehrsverhandlungen (Paragraph 3,),
ein Verzeichnis der Zuweisungen eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß den §§ 15, 16 und 23 Abs. 4,ein Verzeichnis der Zuweisungen eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß den Paragraphen 15, 16 und 23 Absatz 4,,
ein Verzeichnis der Widerrufe von Zuweisungen eingeschränkter und noch nicht neuerlich zugewiesener Luftverkehrsrechte gemäß § 16,ein Verzeichnis der Widerrufe von Zuweisungen eingeschränkter und noch nicht neuerlich zugewiesener Luftverkehrsrechte gemäß Paragraph 16,,
jene Kundmachungen, welche auf Grund des Verfahrens zur Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte (§§ 15, 16) in das Verzeichnis aufzunehmen sind,jene Kundmachungen, welche auf Grund des Verfahrens zur Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte (Paragraphen 15, 16,) in das Verzeichnis aufzunehmen sind,
ein Verzeichnis der geltenden Bewilligungen gemäß § 12 undein Verzeichnis der geltenden Bewilligungen gemäß Paragraph 12, und
sonstige Informationen, die für die Ausübung von Luftverkehrsrechten von Bedeutung sind.
(2)Absatz 2,Das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte steht allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sowie allen Unternehmen und Institutionen, die ein gerechtfertigtes Interesse an der Erlangung von im Verzeichnis enthaltenen Informationen glaubhaft machen, zur Einsicht offen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR40099749