Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Sonstige Bestimmungen in Luftverkehrsabkommen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,In Luftverkehrsabkommen können, sofern nicht zur Regelung der Angelegenheit eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht, über die in den §§ 3 bis 8 genannten Inhalte hinaus jene sonstigen Bestimmungen, die für eine angemessene Ausübung von Luftverkehrsrechten durch Luftfahrtunternehmen sowie eine angemessene Anwendung des Luftverkehrsabkommens erforderlich sind, vereinbart werden.In Luftverkehrsabkommen können, sofern nicht zur Regelung der Angelegenheit eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht, über die in den Paragraphen 3 bis 8 genannten Inhalte hinaus jene sonstigen Bestimmungen, die für eine angemessene Ausübung von Luftverkehrsrechten durch Luftfahrtunternehmen sowie eine angemessene Anwendung des Luftverkehrsabkommens erforderlich sind, vereinbart werden.
(2)Absatz 2,Als Bestimmungen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Regelungen betreffendAls Bestimmungen im Sinne von Absatz eins, sind insbesondere Regelungen betreffend
die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
die Überweisung von Einkünften,
die Befreiung von Steuern und Abgaben sowie
Konsultations- und Streitbeilegungsmechanismen anzusehen.
Schlagworte
Konsultationsmechanismus
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR40099748