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§ 4 BGzLV 2008

Fassungen
ab 01.11.2008 — BGBl. I Nr. 96/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.11.2008 BGBl. I Nr. 96/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2008BGBl. I Nr. 96/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGzLV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Gewährung von Luftverkehrsrechten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe öffentlicher Interessen die Verpflichtung übernommen werden, den vom anderen Vertragstaat namhaft zu machenden Luftfahrtunternehmen hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (Paragraph 7,) insbesondere folgende Rechte zu gewähren (Luftverkehrsrechte):
    1. Ziffer eins
      das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung zu überfliegen,
    2. Ziffer 2
      das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen (technische Landungen),
    3. Ziffer 3
      das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dem anderen Vertragsstaat nach Österreich, einschließlich Punkten davor, dazwischen und danach, und umgekehrt zu befördern und
    4. Ziffer 4
      das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dritten Staaten nach Österreich, einschließlich Punkten davor, dazwischen und danach, und umgekehrt zu befördern.
  2. Absatz 2,Bei der Beachtung von öffentlichen Interessen anlässlich der Gewährung von Luftverkehrsrechten gemäß Absatz eins, ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass vom anderen Vertragstaat an von der Republik Österreich namhaft zu machende Luftfahrtunternehmen gleichwertige Luftverkehrsrechte gewährt werden.
  3. Absatz 3,Einem Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat kann in einem Luftverkehrsabkommen das Recht auf die gewerbliche Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes (Kabotage) eingeräumt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich in dem betreffenden Staat gleichwertige Rechte eingeräumt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099743