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§ 6 BGzLV 2008

Fassungen
ab 01.11.2008 — BGBl. I Nr. 96/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.11.2008 BGBl. I Nr. 96/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.11.2008BGBl. I Nr. 96/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGzLV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Versagung, Widerruf und Einschränkung von Luftverkehrsrechten

Paragraph 6,

In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass die Ausübung von Luftverkehrsrechten zu versagen, zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn

  1. Ziffer eins
    das Unternehmen gegen in Österreich anwendbare Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder
  2. Ziffer 2
    das Unternehmen gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen ergeben, oder
  3. Ziffer 3
    nicht nachgewiesen wird, dass das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Unternehmen, das vom anderen Vertragstaat namhaft gemacht wird, diesem Drittstaat oder einem diesem Drittstaat durch ein zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staat zustehen, wobei dem Drittstaat physische und juristische Personen dieses Drittstaates gleichgestellt sind, oder
  4. Ziffer 4
    nicht nachgewiesen wird, dass bei einem Unternehmen, welches von Österreich namhaft gemacht wird, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099745