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§ 21 BHAG-G

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 135/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 135/2020
§ 2101.05.200431.12.2020 BGBl. I Nr. 37/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Buchhaltungsagenturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 135/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHAG-G

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Vertragsbedienstete

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Vertragsbedienstete, die am Tag vor den Zeitpunkten, die Paragraph 101, Absatz 10, BHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004, festlegt, einer Buchhaltung des Bundes im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, mit Ausnahme der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, BHG eingerichteten Buchhaltungen, zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab dem nachfolgenden Tag Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur. Die Buchhaltungsagentur setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig. Die Paragraphen 32, Absatz 2, Ziffer 4, 66, Absatz 5, 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, haben, wenn sie innerhalb von 18 Monaten nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Absatz eins, weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  3. Absatz 3,Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Bei Rückstellung oder Entzug steht die Dienst- oder Naturalwohnung wieder jenem Ressort zur Verfügung aus dessen Vollzugsbereich der Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur zugewiesen wurde. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.
  4. Absatz 4,Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, von diesem Dienstverhältnis zur Buchhaltungsagentur unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Buchhaltungsagentur ein solches zum Bund gewesen wäre.
  5. Absatz 5,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Absatz eins, werden von der Buchhaltungsagentur übernommen.
  6. Absatz 6,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Absatz eins, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Eintritt der Buchhaltungsagentur in den Dienstvertrag aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.
  7. Absatz 7,Den Arbeitnehmern gemäß Absatz eins, bleiben alle im Rahmen der das Dienstrecht der Vertragsbediensteten regelnden Rechtsvorschriften zustehenden Rechte gewahrt.
  8. Absatz 8,Für weitere Vertragsbedienstete des Bundes, die bis 30. Juni 2006 in ein Beschäftigungsverhältnis zur Buchhaltungsagentur wechseln, werden die für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ab dem Tag ihrer Aufnahme in ein Beschäftigungsverhältnis zur Buchhaltungsagentur wirksam.

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1948, Betriebsvereinbarung, Dienstwohnung, BGBl. Nr.
333/1979

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20003308

Dokumentnummer

NOR40227507