Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Buchhaltungsagenturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 37/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 22.Paragraph 22,
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Buchhaltungsagentur über und sind von dieser dem Bund zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 21, Absatz eins, Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Buchhaltungsagentur über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014
Dokumentnummer
NOR40051495