Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Darstellung des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlages im Bundesvoranschlag
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Rubriken, der Untergliederungen, der Globalbudgets und der Detailbudgets erster Ebene ist ein Finanzierungsvoranschlag zu erstellen, für jedes Globalbudget und Detailbudget erster Ebene zusätzlich ein Ergebnisvoranschlag zu erstellen. Detailbudgets zweiter Ebene werden im Bundesvoranschlag nicht dargestellt, jedoch ist für sie ein Ergebnis- und ein Finanzierungsvoranschlag zu erstellen. Variable Auszahlungen sind auf Ebene von Detailbudgets darzustellen. Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind in den im ersten Satz genannten Ebenen in Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen zu gliedern. Mittelverwendungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Aufwendungen und im Finanzierungsvoranschlag die Auszahlungen dar. Mittelaufbringungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Erträge und im Finanzierungsvoranschlag die Einzahlungen dar.
(2)Absatz 2,Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Bundesvoranschlag und die Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen.
Schlagworte
Ergebnisvoranschlag, Mittelverwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR40113959