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§ 26 BHG 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Voranschlagsstellen und Voranschlagskonten

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Veranschlagung sind für jedes Detailbudget Voranschlagsstellen zu führen. Wird ein Detailbudget erster Ebene in Detailbudgets zweiter Ebene untergliedert, sind ausschließlich für die Detailbudgets zweiter Ebene Voranschlagsstellen zu führen. Auf Voranschlagsstellen sind die Voranschlagswerte der korrespondierenden Detailbudgets zu erfassen; aus diesen sind die Voranschlagswerte der Detailbudgets erster Ebene, Globalbudgets, Untergliederungen, Rubriken und der Gesamthaushalt zu ermitteln. Für jede Voranschlagsstelle sind die jeweils in Betracht kommenden Aufgabenbereiche (Paragraph 38,) anzugeben. Für jene Organisationseinheiten, für die kein Detailbudget vorgesehen ist, sind, wenn es auf Grund der Organisationsstruktur erforderlich ist, Kontierungselemente vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen so einzurichten, dass Ein- und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen eindeutig dem jeweiligen Kontierungselement zugeordnet werden können.
  2. Absatz 2,Auf den Voranschlagsstellen sind die Voranschlagswerte in der Gliederung nach den Mittelverwendungen und -aufbringungen zu veranschlagen:
    1. Ziffer eins
      als Erträge gemäß Paragraph 30, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      als Aufwendungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      als Einzahlungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und
    4. Ziffer 4
      als Auszahlungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7,
  3. Absatz 3,Eine Voranschlagsstelle kann im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, dem haushaltsleitenden Organ und dem Rechnungshof eingerichtet werden. Dabei ist der Ausgleich und die Bedeckung der Mittelverwendungen innerhalb des jeweiligen Globalbudgets zu gewährleisten oder durch Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Paragraph 54, sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Die Voranschlagswerte sind unter Berücksichtigung des Absatz 2, auf der erforderlichen Anzahl von Konten zu veranschlagen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung für die Gebarung des Bundes den Kontenplan zu erlassen.

Schlagworte

Mittelaufbringung, Einzahlung

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40113960