Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Gesetzliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Der gesetzlichen Bindungswirkung unterliegen folgende im Bundesvoranschlag festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen, die beim Vollzug des Bundesfinanzgesetzes nicht überschritten werden dürfen:
die Obergrenzen für fixe und variable Auszahlungen jeweils auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Rubriken und Untergliederungen und
die Obergrenzen für fixe und variable Aufwendungen sowie für fixe und variable Auszahlungen der Globalbudgets.
(2)Absatz 2,Einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen
die Obergrenzen für fixe und variable Aufwendungen und für fixe und variable Auszahlungen von Detailbudgets erster und zweiter Ebene,
die Voranschlagswerte auf Ebene der Mittelverwendungsgruppen der
Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Z 2 lit. b entscheidet die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle und im Übrigen das haushaltsleitende Organ.Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Ziffer 2, Litera b, entscheidet die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle und im Übrigen das haushaltsleitende Organ.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR40113961