Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bäderhygienegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2009Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15bParagraph 15 b
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Antrag die Verwendung in einer Verordnung gemäß § 15a nicht enthaltener Analysenmethoden oder Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen von Badegewässern mit Bescheid zuzulassen, wenn mittels der ÖNORM EN ISO 17994:2004 „Wasserbeschaffenheit – Kriterien für die Feststellung der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Verfahren“ nachgewiesen wurde, dass die dabei erzielten Ergebnisse gleichwertig sind mit den Ergebnissen, die bei Anwendung in einer Verordnung gemäß § 15a enthaltener Analysenmethoden oder Regeln erzielt werden.Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Antrag die Verwendung in einer Verordnung gemäß Paragraph 15 a, nicht enthaltener Analysenmethoden oder Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen von Badegewässern mit Bescheid zuzulassen, wenn mittels der ÖNORM EN ISO 17994:2004 „Wasserbeschaffenheit – Kriterien für die Feststellung der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Verfahren“ nachgewiesen wurde, dass die dabei erzielten Ergebnisse gleichwertig sind mit den Ergebnissen, die bei Anwendung in einer Verordnung gemäß Paragraph 15 a, enthaltener Analysenmethoden oder Regeln erzielt werden.
(2)Absatz 2,Die gleichwertigen Analysenmethoden oder Regeln sind in eine Verordnung gemäß § 15a aufzunehmen und bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben.Die gleichwertigen Analysenmethoden oder Regeln sind in eine Verordnung gemäß Paragraph 15 a, aufzunehmen und bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40107301