Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Biersteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1994Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Bierlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier
in das Bierlager aufgenommen wurde;
zum Verbrauch im Bierlager entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;
aus dem Bierlager weggebracht wurde;
in das Bierlager zurückgenommen wurde;
im Bierlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen. § 38 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 entsprechen. Paragraph 38, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Dokumentnummer
NOR12053271
Alte Dokumentnummer
N3199423447L