Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Biersteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1994Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Bierverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
wieviel Bier
in den Betrieb aufgenommen wurde;
im Betrieb verwendet wurde;
aus dem Betrieb weggebracht wurde;
welche Waren (Art und Menge) aus dem Bier hergestellt wurden.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene Bier müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Bier müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Steuerklasse sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene Bier müssen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Bier müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Steuerklasse sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Dokumentnummer
NOR12053272
Alte Dokumentnummer
N3199423448L