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§ 40 BierStG 2022

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 701/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 701/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 701/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Bierverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. Ziffer eins
      wieviel Bier
      1. Litera a
        in den Betrieb aufgenommen wurde;
      2. Litera b
        im Betrieb verwendet wurde;
      3. Litera c
        aus dem Betrieb weggebracht wurde;
    2. Ziffer 2
      welche Waren (Art und Menge) aus dem Bier hergestellt wurden.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene Bier müssen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Bier müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Steuerklasse sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12053272

Alte Dokumentnummer

N3199423448L