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Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020)

Fassungen (Gesetz)
ab 11.06.2022 — BGBl. I Nr. 76/2022
Gliederung Fassung vom 11.06.2022 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. AbschnittAllgemeine und allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen
  1. § 1Regelungszweck
  2. § 2Begriffsbestimmungen
  3. § 3Allgemeine Bestimmungen
  4. § 4Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen
2. AbschnittDatenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler
  1. § 5Evidenzen der Schülerinnen und Schüler
  2. § 5aDatenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine
  3. § 6Datenverbund der Schulen
  4. § 7Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
  5. § 8Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung
3. AbschnittDatenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden
  1. § 9Evidenzen der Studierenden
  2. § 10Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
  3. § 11Austrian Higher Education Systems Network
  4. § 12Gesamtevidenzen der Studierenden
  5. § 13Vorhaben im öffentlichen Interesse
4. AbschnittDatenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen
  1. § 14Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
5. AbschnittDatenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings
  1. § 15Allgemeine Bestimmungen
  2. § 16Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen
  3. § 17Datenverarbeitungen hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren
6. AbschnittBundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister
  1. § 18Bundesstatistik zum Bildungswesen
  2. § 19Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters
  3. § 20Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters
7. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen
  1. § 21Schlussbestimmungen
  2. § 22Inkrafttreten
  3. § 23Außerkrafttreten des Bildungsdokumentationsgesetzes
  4. § 24Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 1. bis 3. Abschnittes
  5. § 25Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 6. Abschnittes
Vollziehung
  1. § 26
Anlagen
  1. Anl. 1
  2. Anl. 2
  3. Anl. 3
  4. Anl. 4
  5. Anl. 5
  6. Anl. 6
  7. Anl. 7
  8. Anl. 8
  9. Anl. 10
  10. Anl. 11