Norm BilDokG 2020× ▾ ‹›Gliederung Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020) Fassungen (Gesetz) ab 01.09.2026 — BGBl. I Nr. 121/2024, BGBl. I Nr. 28/2025▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 121/2024, BGBl. I Nr. 28/2025 01.09.202531.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 28/2025, BGBl. I Nr. 50/2025 25.07.202531.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025 02.07.202524.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 28/2025 01.01.202501.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 121/2024 23.07.202431.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 121/2024 31.12.202222.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 227/2022 01.09.202230.12.2022 § → § — 11.06.202231.08.2022 § → § BGBl. I Nr. 76/2022 01.09.202110.06.2022 § → § — 08.01.202131.08.2021 BGBl. I Nr. 20/2021 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.09.2026 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine und allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen§ 1Regelungszweck§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Allgemeine Bestimmungen§ 4Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen2. AbschnittDatenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler§ 5Evidenzen der Schülerinnen und Schüler§ 5aDatenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine§ 6Datenverbund der Schulen§ 6aVerarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule§ 6bBereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und Aufnahme an einer anderen Schule§ 6cDurchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements§ 6dVerarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten§ 6eBildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene IT-Systeme und Dienste§ 7Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler§ 8Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung3. AbschnittDatenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden§ 9Evidenzen der Studierenden§ 10Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH) mit Studierendenregister§ 11Austrian Higher Education Systems Network (AHESN)§ 11aDigitaler Studierendenausweis§ 12Gesamtevidenzen der Studierenden§ 13Vorhaben im öffentlichen Interesse4. AbschnittDatenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen§ 14Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen5. AbschnittDatenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings§ 15Allgemeine Bestimmungen§ 16Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen§ 17Datenverarbeitungen hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren6. AbschnittBundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister§ 18Bundesstatistik zum Bildungswesen§ 19Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters§ 20Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters7. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen§ 21Schlussbestimmungen§ 22Inkrafttreten§ 23Außerkrafttreten des Bildungsdokumentationsgesetzes§ 24Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 1. bis 3. Abschnittes§ 25Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 6. Abschnittes§ 25aÜbergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 5Vollziehung§ 26AnlagenAnl. 1Anl. 2Anl. 3Anl. 5Anl. 6Anl. 7Anl. 8Anl. 9Anl. 10Anl. 11