Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Biozidproduktegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Beschlagnahme
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele der Biozidprodukteverordnung für Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Bescheid die Beschlagnahme
bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Abs. 1 durch die Überwachungsorgane sowiebei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Absatz 2, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Absatz eins, durch die Überwachungsorgane sowie
bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorganebei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Absatz 2, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, durch die Zollorgane
zu verfügen.
(2)Absatz 2,Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 nicht mehr vorliegen.Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Absatz 2, nicht mehr vorliegen.
(3)Absatz 3,§ 17 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 ist auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.Paragraph 17, Absatz 5 bis 9 und Absatz 11, ist auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2015
Dokumentnummer
NOR40152289