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§ 19 BiozidprodukteG

Fassungen
ab 01.09.2013 — BGBl. I Nr. 105/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.09.2013 BGBl. I Nr. 105/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Biozidproduktegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. I Nr. 105/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BiozidprodukteG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verfall

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß Paragraph 18, beschlagnahmten Gegenstände als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
  2. Absatz 2,Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt verbunden ist.
  3. Absatz 3,Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, vom früheren Eigentümer als Abfall umweltgerecht zu verwerten oder zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Schlagworte

Transportkosten, Lagerkosten

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2015

Gesetzesnummer

20008465

Dokumentnummer

NOR40152290