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Anl. 5a BLVG

Fassungen
ab 01.02.1985 — BGBl. Nr. 551/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5a heute01.02.1985 BGBl. Nr. 551/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5 a

Inkrafttretensdatum

01.02.1985BGBl. Nr. 551/1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Anlage 5a Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf a

  1. Ziffer eins
    Arbeitsgemeinschaft für erweiterte Betriebspraxis an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.
  2. Ziffer 2
    Atelier und Werkstätte an Fachschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei, für Keramik und Ofenbau, für angewandte Malerei, für dekorative Gestaltung, für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei und Stickerei, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Keramik und Ofenbau, für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei und Stickerei, für das Malerhandwerk und für Mode.
  3. Ziffer 3
    Bautechnisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Bautechnik-Hochbau und -Tiefbau und an den Sonderformen dieser Schulen.
  4. Ziffer 4
    Betriebspraktikum an Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe und an den Sonderformen dieser Schulen, an Gastgewerbefachschulen und an Hotelfachschulen.
  5. Ziffer 5
    Farbenfotografie an Fachschulen für Fotografie.
  6. Ziffer 6
    Mechanische Werkstätte an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
  7. Ziffer 7
    Nähen an Fachschulen für Sozialberufe.
  8. Ziffer 8
    Nähen und Werken an Haushaltungsschulen.
  9. Ziffer 9
    Porträtfotografie an Fachschulen für Fotografie.
  10. Ziffer 10
    Praktische Bauarbeiten an Baufachschulen und Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.
  11. Ziffer 11
    Retusche an Fachschulen für Fotografie.
  12. Ziffer 12
    Schmalfilmpraktikum an Fachschulen für Fotografie.
  13. Ziffer 13
    Technische und Werbefotografie an Fachschulen für Fotografie.
  14. Ziffer 14
    Werkstätte an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an den Sonderformen dieser Schulen sowie an der Bundesfachschule für Technik.
  15. Ziffer 15
    Werkstätte - Praktischer Unterricht an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik.
  16. Ziffer 16
    Werkstätte und Betriebslaboratorium an Werkmeisterschulen für Maschinenbau und für Elektrotechnik in den ersten Klassen.

Anmerkung

Die in den Anlagen (in Verbindung mit § 2 Abs. 1) vorgenommenen Einreihungen der Unterrichtsgegenstände sind zum Teil nicht mehr aktuell, weil die angeführten Unterrichtsgegenstände aufgrund von Änderungen der Schulorganisation und/oder der Lehrpläne nicht mehr oder nicht mehr unter dieser Bezeichnung geführt werden. Hinsichtlich nicht erfaßter oder neuer Unterrichtsgegenstände enthält § 7 Abs. 1 eine Ermächtigung zur Einreihung im Verordnungsweg. Auch die Schulartbezeichnungen sind zum Teil durch Änderungen der Schulorganisation überholt.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2016

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12095191

alte Dokumentnummer

N6196513883R