Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 551/1984Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Text
Anlage 6 Lehrverpflichtungsgruppe VILehrverpflichtungsgruppe römisch sechs
Anstrich und Lackierung an Meisterschulen für das Malerhandwerk.
Haushaltspflege an Familienhelferinnenschulen.
Hauswirtschaft an allgemeinbildenden höheren Schulen.
Kochen an Familienhelferinnenschulen.
Lasieren an Meisterschulen für das Malerhandwerk.
Maschinenkunde - Übungen an Bundesförsterschulen.
Modetechnik an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion und für Herrenkleiderkonfektion.
Nähen an Familienhelferinnenschulen.
Nähen, Materialienkunde und Werken (ausgenommen Materialienkunde) an Hauswirtschaftsschulen.
Anmerkung
Die in den Anlagen (in Verbindung mit § 2 Abs. 1) vorgenommenen Einreihungen der Unterrichtsgegenstände sind zum Teil nicht mehr aktuell, weil die angeführten Unterrichtsgegenstände aufgrund von Änderungen der Schulorganisation und/oder der Lehrpläne nicht mehr oder nicht mehr unter dieser Bezeichnung geführt werden. Hinsichtlich nicht erfaßter oder neuer Unterrichtsgegenstände enthält § 7 Abs. 1 eine Ermächtigung zur Einreihung im Verordnungsweg. Auch die Schulartbezeichnungen sind zum Teil durch Änderungen der Schulorganisation überholt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Dokumentnummer
NOR12095192
alte Dokumentnummer
N6196513884R