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Anl. 6 BLVG

Fassungen
ab 01.02.1985 — BGBl. Nr. 551/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 6 heute01.02.1985 BGBl. Nr. 551/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1985BGBl. Nr. 551/1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Anlage 6 Lehrverpflichtungsgruppe römisch sechs

  1. Ziffer eins
    Anstrich und Lackierung an Meisterschulen für das Malerhandwerk.
  2. Ziffer 2
    Haushaltspflege an Familienhelferinnenschulen.
  3. Ziffer 3
    Hauswirtschaft an allgemeinbildenden höheren Schulen.
  4. Ziffer 4
    Kochen an Familienhelferinnenschulen.
  5. Ziffer 5
    Lasieren an Meisterschulen für das Malerhandwerk.
  6. Ziffer 6
    Maschinenkunde - Übungen an Bundesförsterschulen.
  7. Ziffer 7
    Modetechnik an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion und für Herrenkleiderkonfektion.
  8. Ziffer 8
    Nähen an Familienhelferinnenschulen.
  9. Ziffer 9
    Nähen, Materialienkunde und Werken (ausgenommen Materialienkunde) an Hauswirtschaftsschulen.

Anmerkung

Die in den Anlagen (in Verbindung mit § 2 Abs. 1) vorgenommenen Einreihungen der Unterrichtsgegenstände sind zum Teil nicht mehr aktuell, weil die angeführten Unterrichtsgegenstände aufgrund von Änderungen der Schulorganisation und/oder der Lehrpläne nicht mehr oder nicht mehr unter dieser Bezeichnung geführt werden. Hinsichtlich nicht erfaßter oder neuer Unterrichtsgegenstände enthält § 7 Abs. 1 eine Ermächtigung zur Einreihung im Verordnungsweg. Auch die Schulartbezeichnungen sind zum Teil durch Änderungen der Schulorganisation überholt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12095192

alte Dokumentnummer

N6196513884R