Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1981Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 567/1981, zu § 7, BGBl. Nr. 244/1965)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,, zu Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,)
Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1975 tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1982 außer Kraft. Durch dieses Außerkrafttreten werden die auf Grund dieser Bestimmungen festgesetzten Einreihungen von Unterrichtsgegenständen in Lehrverpflichtungsgruppen in ihrer Rechtswirksamkeit nicht berührt.Artikel römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1975, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1982 außer Kraft. Durch dieses Außerkrafttreten werden die auf Grund dieser Bestimmungen festgesetzten Einreihungen von Unterrichtsgegenständen in Lehrverpflichtungsgruppen in ihrer Rechtswirksamkeit nicht berührt.
Anmerkung
Art. II BG, BGBl. Nr. 399/1975 lautet:
Soweit Unterrichtsgegenstände im Rahmen von Schulversuchen nur an einzelnen Schulen geführt werden und nicht in den Bestimmungen des § 2 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, ist die Einreihung dieser Unterrichtsgegenstände in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI im Einzelfall durch den zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer geregelten Unterrichtsgegenständen festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Dokumentnummer
NOR12161160
alte Dokumentnummer
N6196513892R