(1)Absatz eins,An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2004/2005 bis 2006/2007 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2004 aus 2005, bis 2006 aus 2007, je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:
bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei bei bis zu zehn Klassen,
bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei bei elf bis 19 Klassen,
bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei ab 20 Klassen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)