Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Text
2. Unterabschnitt
Internationale Zusammenarbeit
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz eins,Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen oder die FMA an ausländische Börseaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn
die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) dadurch nicht verletzt werden,die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und das Bankgeheimnis (Paragraph 38, BWG) dadurch nicht verletzt werden,
gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde und
ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen oder der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt unbeschadet des § 111 WAG 2018.Absatz eins, gilt unbeschadet des Paragraph 111, WAG 2018.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195623