Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Text
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz eins,Die FMA kann jederzeit jene Auskünfte von ausländischen Börseaufsichtsbehörden einholen, die im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen österreichischen Börsewesen oder im Interesse des Anlegerschutzes oder zur sonstigen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen gemäß § 101 und gemäß Abs. 1 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.Die Bestimmungen gemäß Paragraph 101 und gemäß Absatz eins, sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195624