Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 128Paragraph 128
Text
Bericht über Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden
§ 128.Paragraph 128,
Emittenten, die einen jährlichen Bericht gemäß § 243d UGB erstellen oder die einem Konzern angehören, der einen jährlichen konsolidierten Bericht gemäß § 267c UGB erstellt, haben diese Berichte über Zahlungen, die die Emittenten oder die Konzernunternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, an staatliche Stellen geleistet haben, spätestens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass diese Berichte mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben. Emittenten, die einen jährlichen Bericht gemäß Paragraph 243 d, UGB erstellen oder die einem Konzern angehören, der einen jährlichen konsolidierten Bericht gemäß Paragraph 267 c, UGB erstellt, haben diese Berichte über Zahlungen, die die Emittenten oder die Konzernunternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, an staatliche Stellen geleistet haben, spätestens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass diese Berichte mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195650