Rechtstracker.at

§ 129 BörseG 2018

Fassungen
ab 06.06.2026 — BGBl. I Nr. 27/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 129 heute06.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 27/2026
§ 12923.07.201905.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 12903.01.201822.07.2019 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129

Inkrafttretensdatum

06.06.2026BGBl. I Nr. 27/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Ausnahmen von der Berichtspflicht

Paragraph 129,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 124 und 125 gelten nicht für die folgenden Emittenten:
    1. Ziffer eins
      Zentralstaaten, regionale Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank (EZB), die durch den EFSF-Rahmenvertrag eingerichtete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und jeden anderen Mechanismus, der geschaffen wurde, um die Finanzstabilität der Europäischen Währungsunion durch Bereitstellung vorübergehender finanzieller Unterstützung für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu erhalten, und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben und
    2. Ziffer 2
      Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder – bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als auf Euro lauten – mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, begeben.
  2. Absatz 2,Paragraph 125, Absatz eins, findet auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, keine Anwendung, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel 100 Millionen Euro nicht erreicht und kein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht wurde.
  3. Absatz 3,Paragraph 125, Absatz eins, findet auf Emittenten, die am 31. Dezember 2003 bereits existierten und die an geregelten Märkten ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, gelten die Paragraphen 124 und 125 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder – bei Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten – mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, begeben haben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40276891