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§ 136 BörseG 2018

Fassungen
ab 03.01.2018 — BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 136 heute03.01.2018 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Gleichwertigkeit der Informationen

Paragraph 136,

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2 bis 2 c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

  1. Ziffer eins
    eine Spezifikation der in Paragraph 130, Absatz 2, genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;
  2. Ziffer 2
    die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß Paragraph 131, festzulegen;
  3. Ziffer 3
    einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;
  4. Ziffer 4
    festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des Paragraph 133, oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen haben;
  5. Ziffer 5
    zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des Paragraph 133, von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;
  6. Ziffer 6
    festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des Paragraph 134, Absatz 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;
  7. Ziffer 7
    technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß Paragraph 135, Absatz 3, zu normieren.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195658