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§ 137 BörseG 2018

Fassungen
ab 03.01.2018 — BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 137 heute03.01.2018 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Ruhen der Stimmrechte

Paragraph 137,

  1. Absatz eins,Verstößt eine Person gegen eine Meldepflicht gemäß den Paragraphen 130 bis 133, ruhen alle Stimmrechte an dem Emittenten, die dieser Person gehören oder die ihr gemäß Paragraph 133, zuzurechnen sind, im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Stimmrechtsanteil und dem letzten von ihr gemeldeten Stimmrechtsanteil. Die Stimmrechte können nach Ablauf von sechs Monaten ab Erfüllung der Meldepflicht wieder ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Hat die Person trotz Verletzung der Meldepflicht gemäß Absatz eins,, wenn auch über Aufforderung des Emittenten, innerhalb von zwei Handelstagen die Meldung gemäß den Paragraphen 130 bis 133 nachgeholt, tritt die Rechtsfolge gemäß Absatz eins, nicht ein, wenn der Gesamtanteil des Meldepflichtigen am Emittenten 15 vH und die Anzahl der nicht gemeldeten Stimmrechte 3 vH nicht erreicht.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195659