Rechtstracker.at

§ 156 BörseG 2018

Fassungen
ab 06.06.2026 — BGBl. I Nr. 27/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 156 heute06.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 27/2026
§ 15603.01.201805.06.2026 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

06.06.2026BGBl. I Nr. 27/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Strafbarkeit juristischer Personen

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in den Paragraphen 154 und 155 angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben.
  2. Absatz 2,Juristische Personen können wegen der in Absatz eins, genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt
    1. Ziffer eins
      im Falle von Verstößen gegen die in Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, festgelegten Verbote oder Verpflichtungen bis zu 15 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Absatz 4, oder 15 Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder
    2. Ziffer 2
      im Falle von Verstößen gegen Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, bis zu 2 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Absatz 4, oder 2,5 Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder
    3. Ziffer 3
      im Falle von Verstößen gegen Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, bis zu 2 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder
    4. Ziffer 4
      im Falle von Verstößen gegen Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, bis zu 0,8 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder
    5. Ziffer 5
      im Falle von Verstößen gegen Artikel 20, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, bis zu 0,8 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Absatz 4, oder einer Million Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt.
  4. Absatz 3 a,Ist die FMA der Auffassung, dass die auf dem jährlichen Gesamtumsatz basierende Geldstrafe im Hinblick auf Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 bis 9 unverhältnismäßig niedrig wäre, so hat die FMA
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz 3, Ziffer 3, eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro oder, wenn es sich bei der juristischen Person jedoch um ein KMU handelt, bis zu einer Million Euro zu verhängen, oder
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz 3, Ziffer 4, eine Geldstrafe bis zu einer Million Euro oder, wenn es sich bei der juristischen Person jedoch um ein KMU handelt, bis zu 400 000 Euro zu verhängen.
  5. Absatz 4,Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Absatz 3, ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Der jährliche Gesamtumsatz bei Versicherungsunternehmen ist die Summe der in Paragraph 146, Absatz 4, Ziffer eins bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40276894