Rechtstracker.at

§ 157 BörseG 2018

Fassungen
ab 06.06.2026 — BGBl. I Nr. 27/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 157 heute06.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 27/2026
§ 15703.01.201805.06.2026 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157

Inkrafttretensdatum

06.06.2026BGBl. I Nr. 27/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Paragraph 157,

  1. Absatz eins,Die FMA hat die Kommission und die ESMA detailliert über die in den Paragraphen 154, 155 und 156 genannten Vorschriften sowie über spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Die FMA kann im Falle von Verstößen gemäß den Paragraphen 154, 155 und 156 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
    1. Ziffer eins
      die Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
    2. Ziffer 2
      die Anordnung, wonach infolge des Verstoßes erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste für verfallen erklärt werden, sofern sich diese beziffern lassen;
    3. Ziffer 3
      eine öffentliche Warnung betreffend die für den Verstoß verantwortliche Person und die Art des Verstoßes;
    4. Ziffer 4
      den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 26, WAG 2018, wenn andere Maßnahmen Verstöße gegen die Paragraphen 154, 155 und 156 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern können;
    5. Ziffer 5
      ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß Paragraph 26, WAG 2018 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für jedwede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß Paragraph 26, WAG 2018 sowie in Referenzwert-Administratoren oder in beaufsichtigten Kontributoren Führungsaufgaben wahrzunehmen;
    6. Ziffer 6
      bei wiederholten Verstößen gegen Artikel 14, oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, ein für mindestens zehn Jahre geltendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß Paragraph 26, WAG 2018, einem Referenzwert-Administrator oder einem beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß Paragraph 26, WAG 2018 sowie in Referenzwert-Administratoren oder in beaufsichtigten Kontributoren Führungsaufgaben wahrzunehmen;
    7. Ziffer 7
      ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß Paragraph 26, WAG 2018, einem Referenzwert-Administrator oder einem beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, Eigengeschäfte zu tätigen.
  3. Absatz 3,Lässt sich der Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen, so hat die FMA diesen zu schätzen. Die verfallenen Vermögenswerte wie auch die Geldstrafen gemäß Paragraph 154,, Paragraph 155 und Paragraph 156, fließen dem Bund zu. Letzteres gilt nicht für Tathandlungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016, abgeschlossen worden sind.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40276895