Rechtstracker.at

§ 187 BörseG 2018

Fassungen
ab 10.06.2019 — BGBl. I Nr. 64/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 187 heute10.06.2019 BGBl. I Nr. 64/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 187

Inkrafttretensdatum

10.06.2019BGBl. I Nr. 64/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Transparenz bei Vermögensverwaltern

Paragraph 187,

  1. Absatz eins,Die Vermögensverwalter haben institutionellen Anlegern gegenüber, mit denen sie eine Vereinbarung gemäß Paragraph 186, geschlossen haben, jährlich offenzulegen, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers oder des Fonds beitragen. Zu dieser Offenlegung gehört eine Berichterstattung
    1. Ziffer eins
      über die mittel- bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen verbunden sind,
    2. Ziffer 2
      über die Zusammensetzung des Portfolios, die Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten,
    3. Ziffer 3
      über den Einsatz von Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten sowie
    4. Ziffer 4
      über ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Hauptversammlung der Gesellschaften, in die investiert wurde.
    Zu dieser Offenlegung gehören auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschließlich der nicht finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenkonflikte es im Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie die Vermögensverwalter mit diesen umgegangen sind.
  2. Absatz 2,Wenn die gemäß Absatz eins, offengelegten Informationen bereits öffentlich zugänglich sind, ist der Vermögensverwalter nicht verpflichtet, die Informationen institutionellen Anlegern direkt zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 64/2019

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40216706