Rechtstracker.at

§ 188 BörseG 2018

Fassungen
ab 10.06.2019 — BGBl. I Nr. 64/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 188 heute10.06.2019 BGBl. I Nr. 64/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 188

Inkrafttretensdatum

10.06.2019BGBl. I Nr. 64/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Transparenz bei Stimmrechtsberatern

Paragraph 188,

  1. Absatz eins,Stimmrechtsberater haben öffentlich auf einen Verhaltenskodex Bezug zu nehmen, den sie anwenden, und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht zu erstatten. Wenn Stimmrechtsberater keinen Verhaltenskodex anwenden, haben sie eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung zu geben, warum dies der Fall ist. Wenn Stimmrechtsberater einen Verhaltenskodex anwenden, aber von einer seiner Empfehlungen abweichen, haben sie darauf hinzuweisen, von welchen Teilen sie abweichen, die Gründe hiefür zu erläutern und gegebenenfalls darzulegen, welche Alternativmaßnahmen getroffen wurden. Die Informationen nach diesem Absatz haben auf den Websites der Stimmrechtsberater kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht und jährlich aktualisiert zu werden.
  2. Absatz 2,Stimmrechtsberater haben zur angemessenen Information ihrer Kunden über die Richtigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Tätigkeiten jährlich zumindest alle folgenden Informationen im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen öffentlich bekannt zu machen:
    1. Ziffer eins
      die wesentlichen Merkmale der von ihnen verwendeten Methoden und Modelle;
    2. Ziffer 2
      ihre Hauptinformationsquellen;
    3. Ziffer 3
      die eingerichteten Verfahren zur Sicherstellung der Qualität der Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen sowie Qualifikationen der beteiligten Mitarbeiter;
    4. Ziffer 4
      ob und gegebenenfalls wie sie nationale Marktbedingungen sowie rechtliche, regulatorische und unternehmensspezifische Bedingungen berücksichtigen;
    5. Ziffer 5
      die wesentlichen Merkmale der verfolgten Stimmrechtspolitik für die einzelnen Märkte;
    6. Ziffer 6
      ob sie einen Dialog mit den Gesellschaften, die ihre Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen betreffen, und mit den Interessenträgern der Gesellschaft unterhalten und gegebenenfalls welchen Ausmaßes und welcher Art dieser Dialog ist;
    7. Ziffer 7
      die Vorgehensweise im Hinblick auf die Vermeidung und Behandlung potenzieller Interessenkonflikte.
    Die Informationen nach diesem Absatz haben auf den Websites der Stimmrechtsberater öffentlich zugänglich gemacht zu werden und dort für mindestens drei Jahre ab Veröffentlichung kostenfrei zugänglich zu bleiben. Die Informationen müssen nicht gesondert offengelegt werden, wenn die Informationen als Teil der Offenlegung gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Stimmrechtsberater haben tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen, die die Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen beeinflussen könnten, zu identifizieren und ihre Kunden unverzüglich darüber sowie über die Schritte, die sie zur Ausräumung, Milderung oder Behandlung dieser tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte unternommen haben, zu informieren.
  4. Absatz 4,Diese Bestimmung gilt auch für Stimmrechtsberater, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung im Inland haben und ihre Tätigkeiten über eine Niederlassung im Inland ausüben.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 64/2019

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40216707