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§ 5 BPrBG 2023

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 196/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2023 BGBl. I Nr. 196/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Buchpreisbindungsgesetz 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 196/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPrBG 2023

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Bekanntmachung des Mindestpreises

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Verlegerin oder der Verleger beziehungsweise die Importeurin oder der Importeur hat den von ihr oder ihm für eine Ware im Sinne des Paragraph 2, festgesetzten Mindestpreis in einer vom Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels gemeinsam bestimmten und öffentlich einsehbaren Referenzdatenbank rechtzeitig vor dem ersten Inverkehrbringen oder vor jeder Preisänderung bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Für die Bekanntmachung von Preismeldungen, welche über die Referenzdatenbank nach Absatz eins, nicht möglich oder untunlich ist, ist vom Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft auf eigene Kosten eine ständig abrufbare Website zu unterhalten.
  3. Absatz 3,Die Pflicht zur Bekanntmachung des Preises besteht so lange, wie eine Ware im Sinne des Paragraph 2, noch von Letztverkäuferinnen oder Letztverkäufern vertrieben wird.

Schlagworte

Buchwirtschaft

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20012101

Dokumentnummer

NOR40248858