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§ 6 BPrBG 2023

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 196/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2023 BGBl. I Nr. 196/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Buchpreisbindungsgesetz 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 196/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPrBG 2023

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Anspruch auf Auskunft

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer von Waren im Sinne des Paragraph 2,, für die gemäß Paragraph 5, kein Mindestpreis bekanntgemacht ist, haben dem Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft und dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels auf deren schriftliches und begründetes Verlangen binnen 14 Tagen richtig und vollständig Auskunft darüber zu geben, ob sie die Ware selbst importiert haben oder, unter Angabe von Namen oder Firma und vollständiger Anschrift, von wem die Ware allenfalls im Inland bezogen wurde.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung nach Absatz eins, trifft auch Unternehmen, die Waren im Sinne des Paragraph 2, an Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer veräußert haben und von diesen als Bezugsquelle benannt wurden.

Schlagworte

Buchwirtschaft

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20012101

Dokumentnummer

NOR40248859