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§ 7 BPrBG 2023

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 196/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2023 BGBl. I Nr. 196/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Buchpreisbindungsgesetz 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 196/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPrBG 2023

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Preisbindung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des Paragraph 2, an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher den nach Paragraph 4, festgesetzten Mindestpreis höchstens bis zu 5% unterschreiten.
  2. Absatz 2,Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer dürfen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Unterschreitung des Mindestpreises im Sinne des Absatz eins, nicht ankündigen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung nach Absatz eins, gilt nicht für Waren im Sinne des Paragraph 2,, deren Mindestpreis vor mehr als 24 Monaten zum ersten Mal gemäß Paragraph 5, bekannt gemacht wurde und deren Lieferzeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt. Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer können sich auf diese Ausnahme nur berufen, wenn sie den Verkauf solcher Waren ausdrücklich als „Lagerabverkauf“ ankündigen. Die Ausnahme gilt nicht für Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer, die selbst zur Festsetzung und Bekanntmachung eines Mindestpreises für diese Ware nach diesem Gesetz verpflichtet sind.
  4. Absatz 4,Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3, ist von der Letztverkäuferin oder vom Letztverkäufer nachzuweisen.

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20012101

Dokumentnummer

NOR40248860