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§ 8 BPrBG 2023

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 196/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2023 BGBl. I Nr. 196/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Buchpreisbindungsgesetz 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 196/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPrBG 2023

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Ausnahmen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,In folgenden Fällen und in folgendem Umfang darf die Letztverkäuferin oder der Letztverkäufer von Waren im Sinne des Paragraph 2, von dem nach Paragraph 4, festgesetzten Mindestpreis abweichen:
    1. Ziffer eins
      beim Verkauf an jedermann zugängliche öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken im Ausmaß von maximal 10%;
    2. Ziffer 2
      beim Verkauf an Hörerinnen und Hörer einer oder eines an einer Universität oder Hochschule Vortragenden zum Eigenbedarf, gegen Vorlage eines von der Vortragenden oder vom Vortragenden unterschriebenen und mit dem Namen der Hörerin oder des Hörers versehenen Hörerscheins oder einer gleichwertigen Bestätigung der besuchten Universität oder Hochschule, wenn für ein Buch in der Referenzdatenbank gemäß Paragraph 5, ein Hörerscheinpreis festgelegt ist, im Ausmaß von maximal 20%;
    3. Ziffer 3
      beim Verkauf von Mängelexemplaren im handelsüblichen Ausmaß im Verhältnis zum Mangel.
  2. Absatz 2,In folgenden Fällen darf die Letztverkäuferin oder der Letztverkäufer von Waren im Sinne des Paragraph 2, von dem nach Paragraph 4, festgesetzten Mindestpreis nach freiem Ermessen abweichen:
    1. Ziffer eins
      beim Verkauf an Verlegerinnen und Verleger sowie Importeurinnen und Importeure von Waren im Sinne des Paragraph 2,, Buchhändlerinnen und Buchhändler sowie an zu diesen in einem Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für deren Eigenbedarf;
    2. Ziffer 2
      beim Verkauf an Autorinnen und Autoren eines Verlags für Publikationen dieses Verlags für deren Eigenbedarf.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Waren im Sinne des Paragraph 2,, die im Rahmen der Schulbuchaktion (Abschnitt römisch eins c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung) abgegeben werden.

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20012101

Dokumentnummer

NOR40248861