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Art. 1 § 10 BRZ GmbH

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. Nr. 757/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 10 heute01.01.1997 BGBl. Nr. 757/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesrechenzentrum GmbH

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 757/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRZ GmbH

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Vertretung der Gesellschaft

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen oder zwei Gesamtprokuristen vertreten. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam, durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen oder durch zwei Gesamtprokuristen vertreten. Bis zur Bestellung des ersten Geschäftsführers führt der Leiter der Sektion römisch sechs des Bundesministeriums für Finanzen die Geschäfte der Gesellschaft.
  2. Absatz 2,Die Gründererklärung ist vom Bundesminister für Finanzen abzugeben. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

10001466

Dokumentnummer

NOR12016046

Alte Dokumentnummer

N1199659449J