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Art. 1 § 12 BRZ GmbH

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. Nr. 757/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 12 heute01.01.1997 BGBl. Nr. 757/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesrechenzentrum GmbH

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 757/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRZ GmbH

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Bestellung der ersten Organe

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die ersten Geschäftsführer sind vom Bundesminister für Finanzen auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen der Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1982,, zu bestellen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen bestellt die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates vor der Anmeldung der Gesellschaft. Sie sind zusammen mit den von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates im Firmenbuch einzutragen. Der Aufsichtsrat hat sich unverzüglich nach seiner Bestellung zu konstituieren und einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
  3. Absatz 3,Der Gesellschafter kann der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

10001466

Dokumentnummer

NOR12016048

Alte Dokumentnummer

N1199659451J