Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 20.Paragraph 20,
Zur Deckung des Aufwandes ist in den nachstehend genannten Jahren ein jährlicher Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Dieser beträgt in den Jahren 2007 bis 2014 jeweils 2,5 Mio. €, in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 3 Mio. € und in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils 5 Mio. € sowie im Jahr im Jahr 2020 3 Mio. € und im Jahr 2021 1,5 Mio. €. § 12 Abs. 3, 6 und 7 sind während dieser Zeit nicht anzuwenden. Zur Deckung des Aufwandes ist in den nachstehend genannten Jahren ein jährlicher Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Dieser beträgt in den Jahren 2007 bis 2014 jeweils 2,5 Mio. €, in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 3 Mio. € und in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils 5 Mio. € sowie im Jahr im Jahr 2020 3 Mio. € und im Jahr 2021 1,5 Mio. €. Paragraph 12, Absatz 3, 6 und 7 sind während dieser Zeit nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232217