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§ 11 BSFG 2017

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2018 BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 100/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFG 2017

Index

78 Sport

Text

Förderantrag, Abwicklung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Breitensportförderung ist in der durch die Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichenden Frist vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes-Sport GmbH zu stellen. Der Antrag hat ein Konzept für die Förderperiode, das dem gemäß Paragraph 10, Absatz 4, festgelegten Förderprogramm zu entsprechen und mindestens Folgendes zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Darstellung der Struktur und Leistungsfähigkeit und geplanten Entwicklung der Leistungsfähigkeit unter Angabe eines Zeitplanes für die Erreichung der angestrebten strukturellen Verbesserungen und Verbesserungen im Breitensport während der Förderperiode;
    2. Ziffer 2
      inhaltliche und organisatorische Darstellung der Maßnahmen, Dienstleistungen und Förderungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 sowie deren Ziele;
    3. Ziffer 3
      Darstellung der Gesamtkosten und Finanzierung der Vorhaben gemäß Ziffer 2,
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat Änderungen oder Klarstellungen des Konzeptes zu verlangen, soweit die Mittelverwendung nicht eindeutig für Zwecke gemäß Absatz eins, vorgesehen ist oder nicht dem Förderprogramm gemäß Paragraph 10, Absatz 4, entspricht. Soweit es zu keiner Einigung mit dem betreffenden Bundes-Sportdachverband zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes kommt, hat die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH die Zustimmung der Kommission für den Breitensport zur Förderentscheidung einzuholen.
  3. Absatz 3,Die Bundes-Sportdachverbände haben bis Ende März eines jeden Kalenderjahres der Bundes-Sport GmbH über die Zielerreichung an Hand des Konzeptes gemäß Absatz eins, über das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten und eine allfällige Nichterreichung der Ziele zu begründen.

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40195328