Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die jährliche Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine beträgt 5,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2. Die Förderung ist für folgende Zwecke bestimmt:Die jährliche Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine beträgt 5,5 % der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Die Förderung ist für folgende Zwecke bestimmt:
Erhaltung und Entwicklung einer professionellen Verbandsorganisation mit einem flächendeckenden Vereinsnetzwerk für den österreichischen Bergsport und
Vorhaben zur Sicherung der bergsportlichen Infrastruktur in Österreich.
(2)Absatz 2,Der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine hat seine Förderung gemäß Abs. 1 zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon für insbesondere folgende Aufwendungen, wobei der überwiegende Teil davon für finanzielle Förderungen und Sachleistungen an die Mitgliedsvereine vorzusehen ist (Bundes-Vereinszuschuss):Der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine hat seine Förderung gemäß Absatz eins, zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon für insbesondere folgende Aufwendungen, wobei der überwiegende Teil davon für finanzielle Förderungen und Sachleistungen an die Mitgliedsvereine vorzusehen ist (Bundes-Vereinszuschuss):
Maßnahmen zur Förderung von Nachwuchssportlerinnen/Nachwuchssportlern;
Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren, Bergführerinnen/Bergführer);
Durchführung von Ausbildungs- und Trainingsmaßnahmen;
Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Hütten, Wegen, Klettersteigen, Kletterrouten, künstlichen Kletteranlagen (ortsfest oder mobil);
Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
(3)Absatz 3,§ 10 Abs. 3, 4, 6 bis 8 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 3, 4, 6 bis 8 sowie Paragraph 11, sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Ausbildungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195329