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§ 13 BSFG 2017

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2018 BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 100/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFG 2017

Index

78 Sport

Text

5. Abschnitt
Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport

Fördergegenstand

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, werden zur Förderung der notwendigen Administrativaufwendungen und der Förderbereiche gemäß Absatz 2, auf folgende Organisationen aufgeteilt:
    1. Ziffer eins
      23,5 % für die BSO;
    2. Ziffer 2
      43,25 % für das ÖOC;
    3. Ziffer 3
      8 % für das ÖPC;
    4. Ziffer 4
      21,25 % für den ÖBSV;
    5. Ziffer 5
      4 % für SOÖ.
  2. Absatz 2,Die Förderbereiche der BSO sind insbesondere folgende Service- und Dienstleistungen:
    1. Ziffer eins
      Sportpolitische Interessensvertretung in Österreich und auf internationaler Ebene;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Erhöhung des Stellenwerts des Sports in der österreichischen Gesellschaft;
    3. Ziffer 3
      Unterstützung der jeweiligen Mitglieder in der Verbandsentwicklung und Professionalisierung der Strukturen und Angebote;
    4. Ziffer 4
      Koordination des gesamtösterreichischen Aus- und Fortbildungswesens in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Verbands- und Vereinsführung in Abstimmung mit den Institutionen des Bildungssektors;
    5. Ziffer 5
      Bereitstellung von administrativen Unterstützungsleistungen zum Verbandsbetrieb;
    6. Ziffer 6
      Beratungsleistungen in verbandsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
    7. Ziffer 7
      Sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Verbandsbetrieb notwendigen Infrastruktur.
  3. Absatz 3,Die Förderbereiche des ÖOC sind insbesondere folgende:
    1. Ziffer eins
      Interessensvertretung Österreichs und der österreichischen olympischen Sportfachverbände in der internationalen Olympischen Bewegung sowie Repräsentation Österreichs bei olympischen Veranstaltungen; die Bewerbung und Austragung von olympischen Veranstaltungen;
    2. Ziffer 2
      Organisation und Finanzierung der Vorbereitung, Sicherstellung der Teilnahme und Entsendung von österreichischen Athletinnen/Athleten zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Ziffer eins und Ziffer 3,;
    3. Ziffer 3
      Beratung und Unterstützung von Athletinnen/Athleten, Trainerinnen/Trainern, Betreuerinnen/Betreuern und Sportfachverbänden in der Vorbereitung auf olympische Veranstaltungen im Sinne der Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Organisation und Durchführung diesbezüglicher Veranstaltungen;
    4. Ziffer 4
      Kooperationen mit, Beratung und Unterstützung von spitzensportfördernden und unterstützenden Institutionen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf und Entsendung zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Ziffer eins und 3;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Verbreitung der Olympischen Idee in Österreich.
  4. Absatz 4,Die Förderbereiche des ÖPC sind insbesondere folgende:
    1. Ziffer eins
      Interessensvertretung Österreichs im Rahmen der Paralympischen Bewegung;
    2. Ziffer 2
      Organisation und Finanzierung der Entsendung zu den Paralympischen Spielen;
    3. Ziffer 3
      Förderung des Paralympischen Jugendsports;
    4. Ziffer 4
      Kooperation mit Spitzensport fördernden Einrichtungen in Zusammenhang mit der Vorbereitung auf Paralympische Veranstaltungen;
    5. Ziffer 5
      Verbreitung der Paralympischen Idee in Österreich durch Bewusstseinsbildung;
    6. Ziffer 6
      Beteiligung am Inklusionsprozess des Behindertenspitzensports;
    7. Ziffer 7
      Netzwerkpflege und Mitarbeit in europäischen und internationalen Organisationen der Paralympischen Bewegung.
  5. Absatz 5,Die Förderbereiche des ÖBSV sind insbesondere folgende:
    1. Ziffer eins
      Erhaltung und Entwicklung eines bundesweit flächendeckenden Vereinsnetzwerkes;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines Aus- und Fortbildungssystem und eines nationalen Klassifizierungswesens und zur Wahrung des Behindertensport-Knowhows;
    3. Ziffer 3
      Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung inklusive Aufrechterhaltung eines Begleitsportwesens;
    4. Ziffer 4
      Durchführung von Breitensportprogrammen u.a. in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Rehabilitation und des Bildungswesens;
    5. Ziffer 5
      Nachwuchsentwicklung generell und Spitzensportentwicklung in ausschließlich nicht inkludierenden Sportarten inklusive Trainingsmaßnahmen und Entsendungen zu internationalen Veranstaltungen;
    6. Ziffer 6
      Organisation und Durchführung eines nationalen Wettkampfbetriebes;
    7. Ziffer 7
      Durchführung von internationalen Sportveranstaltungen;
    8. Ziffer 8
      Anschaffung von Sportgeräten.
  6. Absatz 6,Die Förderbereiche von SOÖ sind insbesondere folgende:
    1. Ziffer eins
      Interessensvertretung von Special Olympics in Österreich, Netzwerkpflege im internationalen Raum und die Repräsentation Österreichs bei internationalen Veranstaltungen von Special Olympics;
    2. Ziffer 2
      Erhaltung und Aufbau von Sportangeboten, wenn möglich inklusiv, in Kooperation mit allen Bundes-Sportdachverbänden und Bundes-Sportfachverbänden sowie allen Behindertenorganisationen und schulischen Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      Organisation und Finanzierung der Entsendung zu nationalen und internationalen Wettkämpfen von Special Olympics;
    4. Ziffer 4
      Organisation von lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Wettbewerben und Meisterschaften;
    5. Ziffer 5
      Implementierung von Trainerausbildungen und -schulungen;
    6. Ziffer 6
      Etablierung von leistungsorientierten Sportangeboten (Training, Wettkampf);
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen zur Verbreitung der Idee von Special Olympics in Österreich.
  7. Absatz 7,Für die Förderperiode gilt Paragraph 10, Absatz 3,, für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Absatz 2 bis 6 sowie für die Erstellung des Förderprogramms gilt Paragraph 10, Absatz 4 und für den Förderantrag und -abwicklung gilt generell Paragraph 11, mit der Abweichung, dass die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH
    1. Ziffer eins
      bei Förderungen der BSO, des ÖBSV und von SOÖ jeweils die Zustimmung der Kommission für den Breitensport (Paragraph 36,) sowie der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (Paragraph 37,) und
    2. Ziffer 2
      bei Förderungen des ÖOC und des ÖPC jeweils nur die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport
    einzuholen hat.

Schlagworte

Sportanlagenerhaltung, Trainerschulung, Förderabwicklung, Serviceleistung, Ausbildungswesen, Verbandsführung, Ausbildungssystem, Bewegungsprogramm, Schwerstbehinderung, Leistungssport

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40195330