Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
5. Abschnitt
Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport
Fördergegenstand
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und § 5 Abs. 3 Z 1 werden zur Förderung der notwendigen Administrativaufwendungen und der Förderbereiche gemäß Abs. 2 auf folgende Organisationen aufgeteilt:Die Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, werden zur Förderung der notwendigen Administrativaufwendungen und der Förderbereiche gemäß Absatz 2, auf folgende Organisationen aufgeteilt:
(2)Absatz 2,Die Förderbereiche der BSO sind insbesondere folgende Service- und Dienstleistungen:
Sportpolitische Interessensvertretung in Österreich und auf internationaler Ebene;
Maßnahmen zur Erhöhung des Stellenwerts des Sports in der österreichischen Gesellschaft;
Unterstützung der jeweiligen Mitglieder in der Verbandsentwicklung und Professionalisierung der Strukturen und Angebote;
Koordination des gesamtösterreichischen Aus- und Fortbildungswesens in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Verbands- und Vereinsführung in Abstimmung mit den Institutionen des Bildungssektors;
Bereitstellung von administrativen Unterstützungsleistungen zum Verbandsbetrieb;
Beratungsleistungen in verbandsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
Sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Verbandsbetrieb notwendigen Infrastruktur.
(3)Absatz 3,Die Förderbereiche des ÖOC sind insbesondere folgende:
Interessensvertretung Österreichs und der österreichischen olympischen Sportfachverbände in der internationalen Olympischen Bewegung sowie Repräsentation Österreichs bei olympischen Veranstaltungen; die Bewerbung und Austragung von olympischen Veranstaltungen;
Organisation und Finanzierung der Vorbereitung, Sicherstellung der Teilnahme und Entsendung von österreichischen Athletinnen/Athleten zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und Z 3;Organisation und Finanzierung der Vorbereitung, Sicherstellung der Teilnahme und Entsendung von österreichischen Athletinnen/Athleten zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Ziffer eins und Ziffer 3,;
Beratung und Unterstützung von Athletinnen/Athleten, Trainerinnen/Trainern, Betreuerinnen/Betreuern und Sportfachverbänden in der Vorbereitung auf olympische Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und Z 2 sowie Organisation und Durchführung diesbezüglicher Veranstaltungen;Beratung und Unterstützung von Athletinnen/Athleten, Trainerinnen/Trainern, Betreuerinnen/Betreuern und Sportfachverbänden in der Vorbereitung auf olympische Veranstaltungen im Sinne der Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Organisation und Durchführung diesbezüglicher Veranstaltungen;
Kooperationen mit, Beratung und Unterstützung von spitzensportfördernden und unterstützenden Institutionen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf und Entsendung zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und 3;Kooperationen mit, Beratung und Unterstützung von spitzensportfördernden und unterstützenden Institutionen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf und Entsendung zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Ziffer eins und 3;
Maßnahmen zur Verbreitung der Olympischen Idee in Österreich.
(4)Absatz 4,Die Förderbereiche des ÖPC sind insbesondere folgende:
Interessensvertretung Österreichs im Rahmen der Paralympischen Bewegung;
Organisation und Finanzierung der Entsendung zu den Paralympischen Spielen;
Förderung des Paralympischen Jugendsports;
Kooperation mit Spitzensport fördernden Einrichtungen in Zusammenhang mit der Vorbereitung auf Paralympische Veranstaltungen;
Verbreitung der Paralympischen Idee in Österreich durch Bewusstseinsbildung;
Beteiligung am Inklusionsprozess des Behindertenspitzensports;
Netzwerkpflege und Mitarbeit in europäischen und internationalen Organisationen der Paralympischen Bewegung.
(5)Absatz 5,Die Förderbereiche des ÖBSV sind insbesondere folgende:
Erhaltung und Entwicklung eines bundesweit flächendeckenden Vereinsnetzwerkes;
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines Aus- und Fortbildungssystem und eines nationalen Klassifizierungswesens und zur Wahrung des Behindertensport-Knowhows;
Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung inklusive Aufrechterhaltung eines Begleitsportwesens;
Durchführung von Breitensportprogrammen u.a. in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Rehabilitation und des Bildungswesens;
Nachwuchsentwicklung generell und Spitzensportentwicklung in ausschließlich nicht inkludierenden Sportarten inklusive Trainingsmaßnahmen und Entsendungen zu internationalen Veranstaltungen;
Organisation und Durchführung eines nationalen Wettkampfbetriebes;
Durchführung von internationalen Sportveranstaltungen;
Anschaffung von Sportgeräten.
(6)Absatz 6,Die Förderbereiche von SOÖ sind insbesondere folgende:
Interessensvertretung von Special Olympics in Österreich, Netzwerkpflege im internationalen Raum und die Repräsentation Österreichs bei internationalen Veranstaltungen von Special Olympics;
Erhaltung und Aufbau von Sportangeboten, wenn möglich inklusiv, in Kooperation mit allen Bundes-Sportdachverbänden und Bundes-Sportfachverbänden sowie allen Behindertenorganisationen und schulischen Einrichtungen;
Organisation und Finanzierung der Entsendung zu nationalen und internationalen Wettkämpfen von Special Olympics;
Organisation von lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Wettbewerben und Meisterschaften;
Implementierung von Trainerausbildungen und -schulungen;
Etablierung von leistungsorientierten Sportangeboten (Training, Wettkampf);
Maßnahmen zur Verbreitung der Idee von Special Olympics in Österreich.
(7)Absatz 7,Für die Förderperiode gilt § 10 Abs. 3, für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 bis 6 sowie für die Erstellung des Förderprogramms gilt § 10 Abs. 4 und für den Förderantrag und -abwicklung gilt generell § 11 mit der Abweichung, dass die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbHFür die Förderperiode gilt Paragraph 10, Absatz 3,, für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Absatz 2 bis 6 sowie für die Erstellung des Förderprogramms gilt Paragraph 10, Absatz 4 und für den Förderantrag und -abwicklung gilt generell Paragraph 11, mit der Abweichung, dass die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH
bei Förderungen der BSO, des ÖBSV und von SOÖ jeweils die Zustimmung der Kommission für den Breitensport (§ 36) sowie der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37) undbei Förderungen der BSO, des ÖBSV und von SOÖ jeweils die Zustimmung der Kommission für den Breitensport (Paragraph 36,) sowie der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (Paragraph 37,) und
bei Förderungen des ÖOC und des ÖPC jeweils nur die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport
einzuholen hat.
Schlagworte
Sportanlagenerhaltung, Trainerschulung, Förderabwicklung, Serviceleistung, Ausbildungswesen, Verbandsführung, Ausbildungssystem, Bewegungsprogramm, Schwerstbehinderung, Leistungssport
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195330