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§ 20 BSFG 2017

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.01.2018 BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 100/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFG 2017

Index

78 Sport

Text

Besondere Förderbedingungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Mit jenen Förderungsnehmern, für die dies sachlich in Frage kommt, sind jedenfalls folgende Bedingungen zu vereinbaren:
    1. Ziffer eins
      mit den Bundes-Sportdachverbänden die Verpflichtung
      1. Litera a
        sich bei ihren sportartenspezifischen Vorhaben, insbesondere bei der Abwicklung von Trainingslagern und Meisterschaften, sowie bei sportartenspezifischen Vorhaben im Kinder- und Nachwuchsbereich untereinander und mit dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zu koordinieren,
      2. Litera b
        mindestens einmal jährlich zwischen den zuständigen Referentinnen/Referenten der Bundes-Sportdach- und Bundes-Sportfachverbände auf Bundesebene Koordinierungen gemäß Litera a, abzuhalten,
      3. Litera c
        an einem bundesweiten Netzwerk zur Bewegungsförderung und Aufrechterhaltung einer entsprechenden Struktur teilzunehmen und
      4. Litera d
        an der Zusammenarbeit gemäß Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera b, mitzuwirken;
    2. Ziffer 2
      mit dem ÖBSV die Verpflichtung
      1. Litera a
        sich bei ihren Vorhaben zur Entwicklung von Angeboten im Breitensport für Menschen mit Behinderung mit den Bundes-Sportdachverbänden zu koordinieren und
      2. Litera b
        an der Zusammenarbeit gemäß Ziffer 3, Litera a, mitzuwirken;
    3. Ziffer 3
      mit den Bundes-Sportfachverbänden die Verpflichtung
      1. Litera a
        sich bei ihren Maßnahmen im Behindertensport sowie zur Inklusion von Menschen mit Behinderung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 10, mit dem ÖBSV zu koordinieren,
      2. Litera b
        sich bei ihren sportartspezifischen Schulkooperationen in der Altersgruppe unterhalb der Sekundarstufe römisch eins gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 14, mit den Bundes-Sportdachverbänden zu koordinieren und
      3. Litera c
        an der Zusammenarbeit gemäß Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer 2, Litera a, mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Bei der Förderung von Sportstätten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, sind zusätzlich folgende Bedingungen mit dem Förderwerber zu vereinbaren:
    1. Ziffer eins
      Einsetzung eines Beirats zum Zweck des begleitenden Controllings, wenn die voraussichtlichen Kosten des Beirats in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Bundes-Sportförderung stehen, wobei dem Beirat zumindest anzugehören haben:
      1. Litera a
        eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundes-Sport GmbH,
      2. Litera b
        eine Vertreterin/ein Vertreter jeder Bundesdienststelle, die an der Förderung unmittelbar beteiligt ist,
      3. Litera c
        eine Vertreterin/ein Vertreter des Projektträgers und
      4. Litera d
        eine Vertreterin/ein Vertreter des mitfinanzierenden Landes und der mitfinanzierenden Gemeinde.
    2. Ziffer 2
      die Sportstätte für Schulen und andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen wird und für die Zwecke der Schulen fachlich geeignet ist.
  3. Absatz 3,Mit Förderungsnehmern, für die dies sachlich in Frage kommt, ist darüber hinaus die Einhaltung der Bestimmungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zu vereinbaren.

Schlagworte

Kinderbereich

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40195337